Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsschluss auch mit Anforderung des Exposés
Auch mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis der Provisionserwartung kommt zwischen dem Kunden und der Firma IMMOMORTON, Inhaberin Frau Annette Morton, Obere Torstraße 5, 92655 Grafenwöhr, im Folgenden IMMOMORTON, ein provisionspflichtiger Maklervertrag, dessen Bestandteil die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, über das angebotene Objekt zustande. Diese werden hiermit vom Kunden anerkannt.
§ 2 Weitergabeverbot
Sämtliche durch den Makler bereitgestellten Informationen, insbesondere einschließlich der Objektnachweise sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt, vorgenannte Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen diese Verpflichtung zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten, oder einer anderen Person, an die der Dritte die Informationen weitergegeben hat, so ist der Kunde dem Makler zum Schadensersatz in Höhe der entgangenen vereinbarten Provision einschließlich Mehrwertsteuer verpflichtet.
§ 3 Angebote und Haftung
Die Angebote von IMMOMORTON erfolgen stets freibleibend und unverbindlich; Irrtum und Zwischenverkauf oder Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Alle objektbezogenen Angaben basieren auf den vom Verkäufer oder Vermieter des jeweiligen Objekts zur Verfügung gestellten Auskünften und Informationen. Die Prüfung der Richtigkeit der Objektinformationen und Angaben obliegt dem Kunden.
Eine über die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Haftung, insbesondere für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Angaben und Informationen, wird von IMMOMORTON nicht übernommen.
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten von Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern der IMMOMORTON ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder dem Fehlen einer von IMMOMORTON garantierten Eigenschaft beruht.
§ 4 Provision
(1) Entstehung des Provisionsanspruches
Die Bekanntgabe der Objektadresse (Objektnachweis) und/oder des Verkäufers oder Vermieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung IMMOMORTON im Falle des Vertragsschlusses.
Der Provisionsanspruch entsteht mit dem wirksamen Zustandekommen des vorgesehenen Hauptvertrages infolge eines Nachweises oder der Vermittlung durch IMMOMORTON.
Eine Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsschluss ist dabei ausreichend. Für den Fall, dass der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder ein anderes Objekt des von IMMOMORTON nachgewiesenen Vertragspartners Gegenstand des Vertrages wird, so wird hierdurch der Provisionsanspruch von IMMOMORTON nicht berührt, solange das zustande gekommene mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Insbesondere entsteht der Provisionsanspruch also auch bei Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf, Tausch statt Kauf oder Miete oder auch bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt.
(2) Fälligkeit des Provisionsanspruches
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist vom Kunden nach Rechnungsstellung durch IMMOMORTON zahlbar. IMMOMORTON ist zur Anwesenheit beim Schluss des Hauptvertrages berechtigt. Erfolgt der Vertragsschluss in Abwesenheit von IMMOMORTON, so ist der Maklerkunde verpflichtet, IMMOMORTON unverzüglich über die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruches und die wesentlichen Inhalte des Hauptvertrages zu informieren.
(3) Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. der monatlichen Gesamtmiete. Existiert keine anderweitige Vereinbarung, so beträgt die Verkäuferprovision X,XX %, sowie die Käuferprovision X,XX % jeweils vom wirtschaftlichen Gesamtkaufpreis bzw. X,XX Monatsmieten Mieterprovision. Bei Gewerbemietobjekten je inkl. 19% gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 5 Doppeltätigkeit
IMMOMORTON hat das Recht, auch für den anderen Vertragsteil, also den Verkäufer oder Vermieter, entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei einer Doppeltätigkeit besteht für IMMOMORTON die Verpflichtung zur Unparteilichkeit.
§ 6 Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber (Eigentümer oder Vermieter) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kauf- oder Mietvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des Vertragspartners bei IMMOMORTON rückzufragen, ob die Zuführung desselben durch deren Tätigkeit veranlasst wurde.
Hat der Auftrag den Verkauf einer Immobilie zum Inhalt, so erteilt der Auftraggeber IMMOMORTON hiermit Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem Wohnungseigentumsverwalter, wie sie auch dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 7 Vorkenntnis
Besteht bei dem Kunden bereits Kenntnis von dem ihm angebotenen Objekt, so hat er dies IMMOMORTON unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen.
Wird durch den Kunden auf die Vorkenntnis pflichtwidrig nicht oder verspätet hingewiesen, so hat er IMMOMORTON sämtliche Aufwendungen, die hieraus entstehen als Schaden zu ersetzen.
§ 8 Informationspflicht gem. § 36 VSBG
IMMOMORTON ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer Streitigkeit, welche aus einem Vertragsverhältnis mit einem Verbraucher herrührt oder sich darauf bezieht vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.
§ 9 Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute ist Grafenwöhr.